Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Griebnitzsee für Alle“
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck und Vereinstätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist
    1. die Sicherstellung und die dauerhafte Erhaltung einer öffentlich genutzten Uferregion am Griebnitzsee, möglichst in der Ausdehnung des ehemaligen Grenzstreifens, sowie die Bewahrung des Verlaufs des ehemaligen Postenweges als Wander- und Radwanderweg.
    2. die Darstellung der Geschichte des Griebnitzseeufers in ihrer Gesamtheit, sowie die Unterstützung von historischen Forschungsarbeiten,
    3. die Betonung des Griebnitzseeufers als Nahtstelle zwischen Potsdam, und Berlin,
    4. kulturelle Projekte zur Förderung der o.g. Ziele sowie der Heimatpflege und
    5. die Unterstützung der Landeshauptstadt Potsdam bei der Entwicklung, Gestaltung, Erhaltung und Pflege der öffentlich genutzten Uferregion am Griebnitzsee.

 

  1. Der Verein wird zur Verwirklichung seiner Zwecke die Bemühungen der Stadt um die Entwicklung und Erhaltung der öffentlich genutzten Uferregion am Griebnitzsee durch eigene Öffentlichkeitsarbeit unterstützen.

    Er strebt an Spendenmittel einzuwerben und mit diesen Mitteln die Stadt Potsdam bei der Erhaltung und Pflege der Uferregion zu unterstützen, Einrichtungen und Anlagen zur Darstellung der Geschichte der Uferregion am Griebnitzsee zu errichten und zu erhalten sowie Veranstaltungen zur Vermittlung der Geschichte der Uferregion am Griebnitzsee durchzuführen.

    Zur Durchsetzung der Vereinszwecke kann der Verein auch selbst Grundstücke am Griebnitzseeufer erwerben.

 

§3 Eintragung in das Vereinsregister

          Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§4 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei der Beendigung des Vereins höchstens die von ihnen eingebrachten Kapitalanteile oder den Wert ihrer Sacheinlagen erstattet.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Angestellte des Vereins können nicht Mitglieder des Vorstandes sein und nicht die Mehrzahl der stimmberechtigten Mitglieder ausmachen.

 

§5 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  3. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  5. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

§6 Ende der Mitgliedschaft

          Die Mitgliedschaft im Verein endet durch

  • Austritt,
  • Ausschluss,
  • Streichung  oder
  • erlischt im Todesfall eines Mitglieds.

 

 

§7 Austritt aus dem Verein

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahrs zulässig.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären, die Frist ist gewahrt, wenn die Austrittserklärung einem Vorstandsmitglied rechtzeitig zugeht.

 

§8 Ausschluss aus dem Verein

  1. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
  2. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.
  3. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
  4. Eine schriftliche eingehende Stellungnahme des auszuschließenden Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung wirksam.
  6. Der Ausschluss soll dem Mitglied, das in der Mitgliederversammlung nicht anwesend war, unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

 

§9 Streichung aus der Mitgliederliste

  1. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mitglied des Vereins mit zwei fortlaufenden Jahres-Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Rückstand auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung nicht voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
  2. In der Mahnung muss auf die drohende Streichung aus der Mitgliedsliste hingewiesen werden.
  3. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
  4. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.

 

§10 Mitgliedsbeitrag

  1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
  2. Über die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Ein Aufnahmebeitrag wird nicht erhoben.

 

§11 Organe des Vereins

          Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung und
  3. die Rechnungsprüfer.

 

 

§12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der oder dem 1. Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Der Verein wird durch die oder den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstands vertreten.
  2. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  3. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  4. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt sein.
  5. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  6. Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte.
  7. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit Ersatz ihrer tatsächlichen Aufwendungen. Zum Ersatz der Aufwendungen kann auch eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die aber nur einen angemessenen Aufwand abdecken darf.

 

§13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleichen Rechten sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 2.000,- € (Zweitausend Euro) sowie zu Ausgaben von mehr als 5.000,- (Fünftausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

§14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und kann zu allen Gegenständen des Vereins Beschlüsse fassen.
  2. Sie beschließt insbesondere über
    1. den Haushalt des Vereins,
    2. die Berufung und die Entlastung des Vorstands,
    3. die Wahl der Rechnungsprüfer,
    4. den Ausschluss von Mitgliedern und
    5. die in § 13 bezeichneten Angelegenheiten.

 

§15 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
    1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch
    2. mindestens einmal im Jahr,
    3. bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds binnen drei Monaten.
  2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine schriftliche Jahresabrechnung vorzulegen und die Mitgliederversammlung hat einen Beschluss über die Entlastung des Vorstands zu fassen.

 

§16 Form der Berufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Versendung an die letzte bekannte postalische oder elektronische (E-Mail) Anschrift der Mitglieder.
  2. Die Einladung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen.

 

§17 Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung darf frühestens zwei Monate und muss spätestens vier Monate nach der nicht beschlussfähigen Mitgliederversammlung stattfinden.
  4. Die Einladung zur weiteren Mitgliederversammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
  5. Die so stattfindende weitere Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

§18 Beschlussfassung

  1. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder wird geheim abgestimmt.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Zu einem Beschluss über die Änderung der Vereinssatzung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
  4. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich, die Zustimmung nicht anwesender Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
  5. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder.

 

 

§19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
  2. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

 

§20 Rechnungsprüfer

  1. Der Verein beruft mindestens einen Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren.
  2. Die Rechnungsprüfer kontrollieren die Kassenführung des Vorstands und die wirtschaftliche Verwendung der Mittel des Vereins sowie die Einhaltung der Verwendung der Mittel des Vereins für den Vereinszweck.
  3. Der Vorstand gewährt den Rechnungsprüfern uneingeschränkt Einsicht in die Unterlagen des Vereins, die Rechnungsprüfer sind hinsichtlich der ihnen so bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  4. Die Rechnungsprüfer erstellen jährlich einen Revisionsbericht.

 

§21 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigtre Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Potsdam, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Potsdam, den 15.11.2004

 

Der Verein und die Satzung sind heute unter VR 2579 P in unser Vereinsregister eingetragen worden.  

 

Potsdam, 20.04.2005

 

(Müller)

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle